| Amtsgericht Montabaur

Strafverfahren gegen Lehrerin eingestellt

Folgemitteilung zu Nachrichten vom 23.04.2024, 27.02.2024 und 18.12.2023 - 2a Ls 2070 Js 44219/22

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Montabaur hat mit Beschluss vom 25.07.2024 das Strafverfahren gegen eine Lehrerin wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Eine solche Verfahrenseinstellung ist nur für Vergehen, d.h. rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind, nicht aber Verbrechen (§ 12 Strafgesetzbuch) möglich. Mit dem am 28.06.2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuchs – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ hat der Gesetzgeber seine mit Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 vorgenommenen Hochstufung des Straftatbestandes zu einem Verbrechen korrigiert und wieder als Vergehen gefasst.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz und die Angeklagte haben der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO zugestimmt. In seinem Beschluss hat der Vorsitzende des Schöffengerichts ausgeführt, dass selbst dann, wenn als Ergebnis einer Hauptverhandlung ein Tatnachweis mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich wäre, die Schuld der Lehrerin als so gering anzusehen wäre, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestünde.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, das Strafverfahren damit abgeschlossen.

Pressestelle des Amtsgerichts Montabaur 

- R. Tries - DirAG -

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