Insolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet ausschließlich bei natürlichen Personen Anwendung, die aktuell keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sofern früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann das Verfahren ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (in der Regel ist dies der Fall, wenn der Schuldner insgesamt weniger als 20 Gläubiger hat) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem Schuldner bestehen.
Dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorausgehen. Dieser kann beispielsweise mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines zugelassenen Rechtsanwalts durchgeführt werden. Auskünfte über die geeigneten Stellen können die Landkreise, Stadtverwaltungen oder Sozialämter erteilen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Den für die Antragstellung notwendigen Vordrucke finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Antragsformulare Insolvenzverfahren".
Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners (Eigenantrag) oder auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger (Fremdantrag) in Gang gesetzt werden.
Bei einem Eigenantrag eines selbständigen Schuldners kann der im nachfolgenden Abschnitt „Antragsformulare Insolvenzverfahren“ eingestellte Vordruck genutzt werden. Vorhandene Unterlagen bezüglich der gemachten Angaben sind beizufügen.
Es kann jedoch auch ein unterschriebener formloser schriftlicher Antrag, verbunden mit einer vollständigen Aufstellung aller Vermögensgegenstände, aller Forderungen und Verbindlichkeiten (Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund) gestellt werden.
Beachten Sie dabei, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ausdrücklich gestellt werden muss sowie dann auch eine Abtretungserklärung bezüglich der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder beizufügen ist.
Bezüglich juristischer Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaften ist kein Antragsvordruck vorhanden. Es ist ein von vertretungsberechtigten Personen unterzeichneter schriftlicher Antrag einzureichen. Eine vollständige Aufstellung aller Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten (Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund) ist beizufügen.
Bei einem Fremdantrag muss der antragstellende Gläubiger sowohl das Bestehen seiner Forderung glaubhaft machen (in der Regel ist hierzu die Vorlage eines Vollstreckungstitels erforderlich) als auch das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (in der Regel hat dies durch Nachweis eines fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuches zu geschehen).
Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, das lediglich den Nachlass eines Verstorbenen umfasst. Zweck der Nachlassinsolvenz ist, eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben zu erreichen, sodass die Erben nur noch mit dem Nachlassvermögen und nicht mehr mit eigenem Vermögen für die Schulden des Erblassers haften.
Das Nachlassinsolvenzverfahren kann auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Erben in Gang gesetzt werden. Vorhandene Belege bezüglich der Erbfolge (Erbschein, Testament, Erbvertrag) sowie vollständige Aufstellungen hinsichtlich aller Nachlassgegenstände und Forderungen sowie der vererbten oder durch den Tod entstandenen Schulden (z. B. Beerdigungskosten) sind mit einzureichen.
Weiterhin kann das Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger in Gang gesetzt werden. Die Existenz der eigenen Forderung sowie die Überschuldung des Nachlasses sind glaubhaft zu machen.
Nach der Insolvenzordnung können grundsätzlich alle natürlichen Personen die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen. Wesentliches Merkmal zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner über einen bestimmten Zeitraum (sogenannte Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtritt und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllt.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie aus Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat und aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist - sofern der Gläubiger die Forderung entsprechend anmeldet.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag.
Bitte beachten Sie: Der Antrag kann in der Regel nur gestellt werden, solange das Gericht nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden hat. Sofern ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, muss der Schuldner zusätzlich ebenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Nach Eröffnung des Verfahrens ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr möglich.
Nach der Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens können Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (= Insolvenzgläubiger), ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In der Regel erhalten diese hierzu nach Verfahrenseröffnung eine Aufforderung durch den Insolvenzverwalter übersandt.
Sofern Forderungen erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, kann dies unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlichen machen. Die Kosten hierfür sind vom Gläubiger zu tragen.
Jeder Gläubiger kann persönlich am Prüfungstermin oder an sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht allerdings nicht. Das Gericht informiert nach dem Prüfungstermin jedoch nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten wurden. Gläubiger von festgestellten Forderungen erhalten nach dem Termin keine Nachricht des Gerichts.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren finden Sie auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Beachten Sie: Die Veröffentlichungen im Internet sind als Nachweise ausreichend, dass allen Beteiligten die jeweilige Entscheidung bekanntgemacht wurde.
Hinweis: Eintragungen und Löschungen bei der Schufa oder anderen privaten Registern werden nicht durch das Insolvenzgericht veranlasst.
Verwenden Sie zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenskostenstundung bitte die folgenden Formulare (PDF-Format):