Am 11.02.2019 trafen sich die zum Amtsgerichtsbezirk Montabaur gehörenden Schiedspersonen zu einem Erfahrungsaustausch im Amtsgericht.
Als neue stellvertretende Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen wurde zunächst Andrea Wildgrube in ihr Ehrenamt eingeführt und vereidigt. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen, Thilo Becker, dankte persönlich Andrea Wildgrube für deren Einsatzbereitschaft. Er hob die Bedeutung der Schiedsleute vor, die bürgernah zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung beitragen.
Bei dem Erfahrungsaustausch wurde unter anderem die Bearbeitung von Beleidigungsverfahren thematisiert. Mit Blick auch auf die anstehenden Kommunal- und Europawahlen wurde betont, dass Schiedsleute nicht dazu berufen sind, eine faire und sachliche politische Auseinandersetzung anzumahnen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Auslegung von kritischen Erklärungen des Bürgers an staatlichen Maßnahmen bzw. politischen Entscheidungen besondere Anforderungen zu stellen. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der Politik ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört nämlich zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Eine Beleidigung ist erst dann gegeben, wenn die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung angegriffen wird. Schiedsleute, die häufig schon im Vorfeld eines förmlichen Schlichtungsverfahren um Rat gefragt und um Unterstützung gebeten werden, dürfen demnach unter Verweis auf diese allgemeinen Grundsätze nicht reglementierend in politische Meinungsäußerungen eingreifen.
Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Montabaur stehen insgesamt 11 Schiedspersonen und 2 Vertreter ehrenamtlich für die außergerichtliche Streitschlichtung zur Verfügung. Der Gang zum Schiedsamt bietet bei bestimmten Fallkonstellationen im Strafrecht (z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) und Zivilrecht (z.B. Nachbarschaftsrecht) die Möglichkeit für eine zeitnahe, unbürokratische und kostensparende Beilegung von Streitigkeiten. Es gibt auch Fälle, bei denen eine Klageerhebung bei Gericht erst dann zulässig ist, wenn dieser ein erfolgloser Sühneversuch vorangegangen ist. Welche Schiedsperson in einem Fall zuständig ist, ist abhängig vom Wohnort der Gegenpartei.
Wer die Hilfe einer Schiedsperson in Anspruch nehmen möchte, kann deren Adresse im Mitteilungsblatt der jeweiligen Verbandsgemeinde finden oder mit ihr über die Verwaltung der Verbandsgemeinde Kontakt aufnehmen.