| Amtsgericht Montabaur

Anklage gegen Lehrerin nicht zugelassen - 2a Ls 2070 Js 44219/22 -

Schöffengericht des Amtsgerichts Montabaur verneint Tatbestandsverwirklichung des § 184b Strafgesetzbuch (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte)

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Montabaur hat mit Beschluss vom 13.12.2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen eine Lehrerin aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Der Entscheidung liegt die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 17.07.2023 zugrunde. Darin wird der Angeschuldigten zur Last gelegt, es unternommen zu haben, sich selbst und tatmehrheitlich hierzu einer anderen Person den Besitz eines kinderpornographischen Inhalts verschafft und sich deshalb nach §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 53 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht zu haben.

Dazu wurde nach dem Ergebnis der Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Lehrerin ein vertrauliches Gespräch mit einer zu diesem Zeitpunkt noch 13-jährigen Schülerin wegen eines diese Schülerin betreffenden und in Schülerkreisen kursierenden „intimen Videos“ geführt haben soll. Da die Schülerin das Video nicht mehr gespeichert haben soll, soll die Lehrerin einen ihr von der Schülerin benannten minderjährigen Mitschüler, der das Video beschaffen konnte, aufgefordert haben, das Video an ihre E-Mail-Adresse zu übersenden Von dort soll sie die Videodatei dann ungeöffnet an die Mutter der Geschädigten weitergeleitet haben, damit diese das Video zur Anzeigeerstattung bei der Polizei vorlegen kann. Das Verfahren wurde anschließend von der Polizei von Amts wegen eingeleitet, nachdem die Mutter der Geschädigten dort den Sachverhalt vorgetragen hatte.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hält das Gericht die Tatbestandsverwirklichung im konkreten Fall für ausgeschlossen, da sowohl Besitzverschaffung als auch deren Weiterleitung vom Tatbestandsausschluss des § 184b Abs. 5 Nr. 3 StGB umfasst seien.

§ 184b Abs. 5 StGB lautet:

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.staatlichen Aufgaben,
2.Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

Auch Lehrer können nach Ansicht des Gerichts insoweit unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen tatbestandsausschließend privilegiert sein. Die Angeschuldigte habe im konkreten Fall in pädagogischer und fürsorglicher Verantwortung aus ihrer besonderen Vertrauensstellung (§ 25 rp SchulG, Nr. 1.5 rp DO-Schulen) für die verzweifelte Schülerin bei einem höchst intimen, auch zeitlich drängenden Problem rücksichtsvoll und zielführend gehandelt. Dabei komme auch den Umstand, dass es der Angeschuldigten wie im Übrigen auch der Mutter der betroffenen Schülerin von vornherein nur auf eine von ihnen selbst ungesichtete Weiterleitung des Videos an die Polizei ankam, Bedeutung zu.   

Die Staatsanwaltschaft Koblenz kann gegen den Nichteröffnungsbeschluss binnen einer Woche nach dessen Zustellung sofortige Beschwerde einlegen, über die das Landgericht in Koblenz zu entscheiden hätte.

Pressestelle des Amtsgerichts Montabaur 

- R. Tries - DirAG -

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