| Amtsgericht Montabaur

Beschwerdekammer des Landgerichts Koblenz lässt Anklage gegen Lehrerin zu

Folgemitteilung zur Nachricht vom 18.12.2023 – 2a Ls 2070 JS 44219/22

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Montabaur hat mit Beschluss vom 13.12.2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen eine Lehrerin aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz von der Beschwerdekammer des Landgerichts Koblenz (Az. 14 Qs 2/24) aufgehoben worden.

An die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 17.07.2023 und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Montabaur durch den Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Koblenz vom 31.01.2024 ist das Schöffengericht gebunden. Alles Weitere, im Tatsächlichen wie im Rechtlichen, bleibt grundsätzlich der Hauptverhandlung und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme dort - wiederum mit Rechtsmittelmöglichkeiten für Angeklagte wie auch Staatsanwaltschaft - vorbehalten.

Die avisierte Gesetzesänderung zu § 184b StGB würde zwar bei einer „Herabstufung“ des Straftatbestandes zu einem Vergehen eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO – eine solche ggf. auch außerhalb einer Hauptverhandlung - nicht mehr ausschließen.  Allerdings unterläge auch eine solche Einstellungsentscheidung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen dafür, die wiederum dem dafür zuständigen Schöffengericht vorbehalten bliebe und zudem der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bedürfte.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts, wo die Sachakten nach der Beschwerdeentscheidung wieder eingegangen sind, hat noch keinen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Mit einem solchen wird im Hinblick auf die Terminierungslage des Gerichts auch frühestens in drei bis vier Monaten zu rechnen sein.

Pressestelle des Amtsgerichts Montabaur 

- R. Tries - DirAG -

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